Deutsche Gesellschaft für Berührungsmedizin e.V.

Gemeinsam für mehr Berührung in der Medizin



Leitbild der DGfBM

Wissenschaftliche und technische Fortschritte haben seit den 1950er Jahren zu einer kontinuierlich zunehmenden Technisierung und Spezialisierung in der praktischen und klinischen Medizin geführt.
Dabei ist das menschliche Grundbedürfnis nach Berührung - die Urform der menschlichen Kommunikation von der Wiege bis zur Bahre - weitgehend aus dem Fokus geraten. Neuere gesellschaftliche Strömungen führten nahezu zu einer Stigmatisierung dieses Bereiches. Der lebendige Leib ist zugunsten des anatomisch definierten Körpers als Ziel unseres therapeutischen Handelns vielfach vergessen. Selbst in Berufen, die traditionell einen hohen Bezug zur Berührung aufweisen, wie z.B. die  Krankenpflege, führten Bürokratie und Rationalisierung zu einer Reduktion der berührungsintensiven Anwendungen.

Zeitgleich hat sich eine privatwirtschaftliche Gegenbewegung in der sogenannten Wellnessbranche entwickelt, die unterschiedlichste berührungstherapeutische Angebote macht. Häufig sind hierbei weder Qualität noch medizinischer Nutzen wissenschaftlich überprüft.

Diese Situation steht in erstaunlichem Kontrast zur Tatsache, dass zahlreiche seriöse Studien, wie auch belastbare Erfahrungen innerhalb der praktischen und klinischen Medizin unter Beweis stellen, welche bedeutsamen therapeutischen Wirkungen heilsame Berührungstechniken in den verschiedensten Gebieten von der Neonatologie bis zur Palliativmedizin zeigen können.

Jedoch wurden die Möglichkeiten solcher Behandlungen  in der real praktizierten Medizin bislang sehr wenig beachtet, allenfalls werden sie als Formen der Alternativmedizin kritisch angesehen. Einen Platz haben sie teilweise in der Körperpsychotherapie gefunden.

Es fehlt in unserem Land eine Plattform, wo sich die Vertreter verschiedener qualifizierter Berührungsformen zusammenfinden und miteinander in Gedankenaustausch kommen. Für Masseure/Masseurinnen und Physiotherapeuten/innen bestehen entsprechende Gesellschaften bzw.  Interessenverbände schon lange und nehmen auch berufspolitischen Einfluss.

Die Deutsche Gesellschaft für Berührungsmedizin (DGfBM) möchte ein allgemeines Bewusstsein dafür schaffen, dass therapeutisch eingesetzte Berührung einen wesentlichen Bestandteil im Bereich der präventiven, kurativen, rehabilitativen und palliativen Medizin darstellen kann.

Berührungsmedizin bezeichnet eine Disziplin, bei der das menschliche Grundbedürfnis nach Berührung innerhalb der medizinischen Behandlung und auf der Basis wissenschaftlicher Ergebnisse theoretisch und praktisch berücksichtigt wird. Berührungsmedizinisches Denken und Handeln reduziert sich nicht auf ein einzelnes Fachgebiet, sondern sieht sich als generelle Ergänzung für die Gesamtheit medizinischer Versorgung.


Satzung
der Deutschen Gesellschaft für Berührungsmedizin (DGfBM)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Berührungsmedizin.“ in abgekürzter Schreibweise als „DGfBM“.
(2) Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Würzburg.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Würzburg eingetragen werden. Mit der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
(5) Die Gemeinnützigkeit wird beim Finanzamt beantragt.


§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Der Zweck der Deutschen Gesellschaft für Berührungsmedizin (DGfBM) ist die Etablierung der Berührungsmedizin in der medizinischen Versorgung, sowie die Förderung der Wissenschaft und Forschung auf diesem Gebiet. Dazu möchte sie Berührungsspezialisten aus den verschiedensten Bereichen, insbesondere auch aus der Pflege, unter einem Dach vereinen, um spezifische Berührungsformen in die praktische und klinische Medizin einzubringen.
Diesen Zweck erfüllt die DGfBM insbesondere durch folgende Aktivitäten:
a) wissenschaftliche und fachliche Kooperation mit den, auf dem Gebiet der Berührungsmedizin befassten Berufsgruppen,
b) Durchführung von Aus -, und Fortbildungsveranstaltungen, Förderung, bzw. Beteiligung an wissenschaftlichen Tagungen und Symposien,
c) Aufbau eines Netzwerkes zur Förderung des wissenschaftlichen und fachlichen Austausches im Bereich der Berührungsmedizin,
d) Mitwirkung an medizinischen Behandlungsleitlinien, wenn es dazu eine entsprechende wissenschaftlich fundierte Basis gibt
e) Förderung der methodischen Expertise innerhalb der Mitgliedschaft zur Durchführung von qualitativ hochwertigen Forschungsprojekten
f) Öffentlichkeitsarbeit, um die Bedeutung berührungsmedizinsicher Aspekte größeren Kreisen verständlich zu machen.
(2) Die DGfBM sieht sich nicht in Konkurrenz zu berufspolitischen Vereinigungen und Organisationen, sondern sucht die Kooperation mit    solchen. Der Verein verfolgt selbst keine berufspolitischen Ziele.
(3) Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke (§§ 51 bis 68) der Abgabenordnung.
(4) Der Verein arbeitet überparteilich, überkonfessionell und unabhängig. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Verein wird Fördergelder und Zuwendungen von öffentlichen oder privaten Institutionen transparent machen. Die Mitglieder und Organe des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Notwendige Auslagen können  ihnen  erstattet werden. . Bei ihrem Ausscheiden erhalten sie keinerlei Abfindung oder Entschädigung.
(5) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.


§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, insbesondere Ärzte, Psychologen, Psychotherapeuten, Körpertherapeuten, Physiotherapeuten, Osteopathen, Pflegekräfte, Gesundheitswissenschaftler und weitere medizinische Fachkräfte. Die Mitgliedschaft unterteilt sich in ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und Fördermitglieder.
(2) Personen, die sich im besonderen Maße für die vom Verein vertretenen Belange verdient gemacht haben, können durch Beschluss des Vorstandes die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Für die Aufnahme von Ehrenmitgliedern haben alle Mitglieder ein Vorschlagsrecht.
(3) Eine Fördermitgliedschaft steht interessierten Organisationen oder Personen auch außerhalb der unter §3 (1) genannten Berufsgruppen offen.
(4) Der Aufnahmeantrag für ordentliche Mitglieder, sowie für Fördermitglieder muss schriftlich gestellt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ehrenmitglieder werden ernannt.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
(6) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.
(7) Ein Mitglied, das Zweck oder Ansehen des Vereins schädigt oder der Begleichung des Mitgliedsbeitrages schuldig geblieben ist, kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; der Ausschluss wegen Zahlungsverzuges ist mit einer Frist von drei Monaten schriftlich anzudrohen. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Teile desselben.


§ 4 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern wird ein Geldbetrag als regelmäßiger Jahresbeitrag erhoben. Über dessen Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
(2) Ehrenmitglieder haben keine Beiträge zu leisten.


§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus a) dem ersten Vorsitzenden, b) dem zweiten Vorsitzenden, c) dem Schriftführer und d) dem Schatzmeister.  (2) Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins sind der erste und der zweite Vorsitzende jeweils einzeln berechtigt. (3) Die Vorstandsmitglieder werden einzeln von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied mit der Ausübung zweier Vorstandsämter betrauen. Diese Mitglieder des Vorstands treten ihr Amt an, sobald die Wahl rechtskräftig ist. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsdauer aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen. (4) Das Amt des Vorstandsmitgliedes erlischt durch Tod, Ablauf der Wahlperiode, Rücktritt, Widerruf, Austritt aus dem Verein sowie Geschäftsunfähigkeit. (5) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder seines Amtes abberufen. Die Abberufung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Ein wichtiger Grund ist insbesondere bei grober Pflichtverletzung, bei Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsführung sowie dann gegeben, wenn das weitere Verbleiben des Vorstandes oder eines seiner Mitglieder im Amt für den Verein unzumutbar ist. Vor der Beschlussfassung ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Beschlüsse, mit denen ein Vorstandsmitglied seines Amtes enthoben wird, bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.


§ 7 Zuständigkeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch gegenwärtige Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung,
e) Erstellung der Jahreshaushaltspläne und der Jahresberichte,
f) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, sowie der Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(2) Die Vereinigung zweier Vorstandsämter in einer Person ist zulässig.


§ 8 Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder auf schriftlichem Wege.
(2) Vorstandssitzungen sind vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden in Textform oder (fern-) mündlich unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von drei Tagen einzuberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Sitzungsleiter ist der erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende. Im Übrigen wird der Sitzungsleiter aus der Mitte der anwesenden Vorstandsmitglieder gewählt.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes setzt nicht voraus, dass sämtliche Vorstandsämter besetzt sind.
(4) Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das Ort und Zeit der Sitzung, Namen der Teilnehmer, gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnis enthalten soll. Das Protokoll dient Nachweiszwecken.
(5) Ein Vorstandsbeschluss kann außerhalb einer Sitzung, mündlich, schriftlich, per E-Mail oder auf anderem Wege der elektronischen Kommunikation gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der jeweils gewählten Form der Beschlussfassung erklären.


§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
b) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,
c) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
d) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,
e) Beschlussfassung über Beschwerden gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags und gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands,
f) Genehmigung des Haushaltsplanes und Entgegennahme des Jahresberichts und sonstiger Berichte des Vorstands,
h) Entlastung des Vorstands.
(2) Einmal jährlich findet die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins statt. Weitere (außerordentliche) Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von wenigstens zwanzig Prozent der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird. Den Ort der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand.
(3) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Protokollführer ist der Schriftführer, bei dessen Verhinderung bestimmt die Versammlung den Protokollführer. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person von Versammlungsleiter und Protokollführer, die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse samt Art der Abstimmung und Abstimmungsergebnissen enthalten.
(4) Eine Online -Teilnahme bei der Mitgliederversammlung ist möglich.


§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich (postalisch oder per Email) an die letzte vom Mitglied schriftlich bekanntgegebene Post-, bzw. Emailadresse unter Angabe der Tagesordnung. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
(2) Jedes Mitglied kann beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Geht ein solcher Antrag spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand ein, ist die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen. Geht er später ein oder wird er erst in der Mitgliederversammlung gestellt, beschließt die Mitgliederversammlung über die Zulassung


§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Vereinsmitglieder (unabhängig ob persönlich oder online) anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand innerhalb eines Monats eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig, wenn hierauf in der Einladung hingewiesen wurde. Für deren Ladung gelten im Übrigen die allgemeinen Ladungsbestimmungen.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden. Ist auch der Letztere verhindert, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem anderen Vereinsmitglied oder einem Wahlausschuss übertragen werden.
(3) Ordentlichen Mitglieder haben Stimm- und Wahlrecht. Fördermitglieder und Ehrenmitglieder haben lediglich beratende Stimme. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ein Viertel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
(4) Soweit in gegenwärtiger Satzung nicht ausdrücklich anders bestimmt, fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Eine Mehrheit von mindestens  drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ist jedoch erforderlich für:
a) die Änderung der Satzung,                                                                   b) die Auflösung des Vereins,                                                                   c) die Zulassung von nachträglichen Anträgen                                                            auf Ergänzung der Tagesordnung.
(5) Für Wahlen gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung entsprechend. Der Versammlungsleiter kann dabei bestimmen, dass über mehrere zu wählenden Ämter in einem Wahlgang abgestimmt wird. Erreicht jedoch im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, ist die Wahl zu wiederholen. Erreicht auch im zweiten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, genügt im dritten und in weiteren Wahlgängen die einfache Mehrheit. Erreicht auch nach mindestens drei Wahlgängen kein Kandidat eine Mehrheit, kann der Versammlungsleiter bestimmen, dass das Los entscheidet.


§ 12 Kassenführung
(1) Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
(2) Die Jahresrechnung wird von einem Kassenprüfer geprüft, der von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Für dessen Wahl, Wählbarkeit und Amtsdauer gelten die Bestimmungen für Vorstandsmitglieder entsprechend. Die geprüfte Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.


§ 13 Datenschutz
Im Rahmen der Mitgliederverwaltung und zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben und im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert:
Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, berufliche Tätigkeit,                                                                          E-Mail-Adresse und ggf. Bankverbindung.


§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Für die Auflösung des Vereins gelten die gesetzlichen Vorschriften. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die gemeinnützige Organisation „Verein für Menschen mit Körper- und Mehrfachbehinderung e.V." (Berner Straße 10, 97084 Würzburg), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(3) Eine Zuwendung von Vermögensteilen an Mitglieder ist sowohl im Falle ihres Ausscheidens als auch der Auflösung oder Aufhebung des Vereins ausgeschlossen.
(4) Liquidatoren sind der erste und zweite Vorsitzende als je einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren, soweit die Versammlung nichts Anderes beschließt.


Stand: August 2022